Satzung der TSG

Turn- und Sportgemeinschaft Wehberg e.V. - SATZUNG

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Wehberg e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen und Lehrgängen,
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
- die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Maßnahmen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften,
- Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
- Entwicklung neuer Formen des Sports zur zeitgemäßen Sport- und Freizeitgestaltung


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied in verschiedenen Sportfachverbänden und im Kreissportbund Lüdenscheid e.V.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Kreissportbundes als verbindlich an.
3) Um die Durchführung seiner Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand Eintritt und Austritt zu Sportverbänden und sonstigen Verbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -plichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Sport- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden bestellt werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 31.12. eines Jahres erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet
2) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den erweiterten Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung derzweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechten nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
3) Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
- befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom erweiterten Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
5) Der erweiterte Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll bis zum 31.05. eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus § 13 Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Alle Mitglieder des Vereins können bis zum 31.01. eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Die Anträge sind schriftlich zu formulieren. Später eingehende Anträge können auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.


§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstands;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung des erweiterten Vorstands;
- Entgegennahme der Rechnungslegung des geschäftsführenden Vorstands;
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
- Beschlussfassung über Beitragserhöhungen, Gebühren und Umlagen;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereines;
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge


§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2) Je zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3) Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher und einen Stellvertreter.
4) Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
7) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
8) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit durch Beschluss einen Nachfolger bestellen.
9) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB
anwesend sind.
10) Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind
auszudrucken und zu archivieren.
11) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 16 Der erweiterte Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei dessen Tätigkeit. Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den Abteilungsleitern
c) dem Sportlichen Leiter
d) dem Geschäftsführer
e) dem Beitragskassenwart
f) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
g) dem Referenten für Sport und Gesundheit
h) dem Jugendleiter
2) Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder der Ziffern c) bis g) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt.
3) Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind ausschließlich:
a) die Unterstützung bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;
b) die Vorlage der Jahresberichte für die Mitgliederversammlung
c) die Vorbereitung bei der Gründung, organisatorischen Unterstützung und Schließung von Abteilungen;
d) die Bestätigung der Abteilungsleiter;
e) der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen;
f) die Beschlussfassung über vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegte Anträge;
5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Sitzungen werden vom Vorstandssprecher geleitet. Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Zahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Zur Unterstützung seiner Arbeit ist der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zu drei Beisitzer zu bestellen. Diese nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
7) Der erweiterte Vorstand soll mindestens alle drei Monate zusammentreten. Die Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher einberufen.


E. Sonstige Gremien des Vereins

§ 17 Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der erweiterte Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen.
Der abgelehnte Abteilungsleiter darf nicht gewählt werden. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstands.
3) Der erweiterte Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4) Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 18 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit über die ihr über den Haushalt des Vereins zugewiesenen Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung und der Jugendleiter.
4) Der Jugendleiter ist Mitglied im erweiterten Vorstand.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des erweiterten Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


F. Sonstige Bestimmungen


§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern und Betreuern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandssprecher.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, zu erstatten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer; die nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der geschäftsführende Vorstand kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.
4) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.
6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 21 Vereinsordnungen

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, durch Beschluss insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung für den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand
2) Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen, die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der erweiterte Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren bestellen.

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstandssprecher und der stellvertretende Vorstandssprecher als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung derLiquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.11.2016 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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